Rechtsanwalt für Beratung zu Umgangs-, Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Unterhaltsrecht
Es gibt nichts Wertvolleres, als die Zeit mit den eigenen Kindern zu verbringen. Doch Sie können sich nicht darüber einigen, wo Ihr Kind leben soll oder mit wem es in den Urlaub fahren kann? Bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erziehung? Weigert sich Ihr Ex-Partner, Unterhalt zu zahlen?
Streitigkeiten nach einer Trennung oder Scheidung sind für alle Beteiligten äußerst belastend. Besonders Kinder leiden darunter und können langfristig psychische Schäden erleiden. Dabei sollte das Wohl des Kindes stets an erster Stelle stehen.
Das Sorgerecht ist das höchste Gut der Rechte und Pflichten bei minderjährigen Kindern. Berechtigte können über die Personensorge, Vermögenssorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht entscheiden. Viele Eltern sind sich der Pflichten und der Funktionsweise der verschiedenen Rechte, die die Zeit mit ihrem Kind betreffen, nicht bewusst. Im Folgenden kläre ich Sie als Rechtsanwalt für Familienrecht in darüber auf.
Ihr Recht, für das Kind zu sorgen
Nach deutschem Recht steht verheirateten Eltern eines Kindes grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht zu. Als leibliche Mutter habe ich das Sorgerecht automatisch. War ich bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet, werde ich rechtlich als Vater anerkannt. Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, besitzt zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht; der Vater ist ohne weitere Schritte nicht sorgeberechtigt.
Gemeinsam mit der Mutter kann ich beim zuständigen Jugendamt die Vaterschaft anerkennen und eine Sorgerechtserklärung abgeben. Nach Abgabe dieser Erklärung üben wir das Sorgerecht gemeinsam aus. Ist die Mutter damit nicht einverstanden, kann ich das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich beantragen. Entscheidend ist dabei stets, dass die Regelung dem Kindeswohl entspricht.
Das Sorgerecht hat eine erhebliche Bedeutung für mein Kind. Es verpflichtet mich, mich sowohl um die Erziehung (Personensorge) als auch um die finanzielle Absicherung (Vermögenssorge) zu kümmern. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung hat der jeweils andere Sorgeberechtigte ein Widerspruchs- bzw. Vetorecht. Verweigert mein Partner jedoch die notwendige Zusammenarbeit und wird eine gemeinsame Erziehung dadurch unmöglich, kann das Familiengericht mir das alleinige Sorgerecht übertragen. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Adoptiveltern.
Aufenthaltsbestimmungsrecht - wo Ihr Kind leben wird
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und regelt, wer über den Wohnort des Kindes sowie seinen gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt entscheiden darf. Leben Eltern getrennt und üben das gemeinsame Sorgerecht aus, liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Alltag grundsätzlich bei dem Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Dieser trifft die täglichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Betreuung und Aufenthalt.
Wichtige und weitreichende Entscheidungen – etwa ein Internatsaufenthalt oder ein dauerhafter Umzug – müssen jedoch von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden. Kommt es zu keiner Einigung, besteht die Möglichkeit, unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht, beim zuständigen Familiengericht (FamG) am Wohnort des Kindes das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
Wird einem solchen Antrag stattgegeben, wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Sorgerecht getrennt. Gemeinsame Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes sind dann nicht mehr erforderlich. Maßgeblich für das Gericht ist stets das Kindeswohl. Dabei gilt: Je älter das Kind ist, desto stärker wird seine eigene Meinung in die Entscheidung einbezogen.
Wichtig ist zudem, dass ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht das Umgangsrecht des anderen Elternteils grundsätzlich unberührt lässt. In der Praxis kann es jedoch zu erschwerten Umgangskontakten kommen, etwa wenn das Kind umzieht und dadurch größere räumliche Distanzen entstehen.
Besuchs- und Umgangsrecht
Für mich als Rechtsanwalt ist neben der Frage, wo sich das Kind aufhält, auch relevant, mit wem es Umgang hat oder von wem es Besuch empfängt. Um das Kind vor schädlichem oder falschem Einfluss zu schützen, ist bei grundlegenden Entscheidungen grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Bei alltäglichen Angelegenheiten – etwa der Wahl der Freunde – genügt hingegen in der Regel die Entscheidung eines Elternteils.
Grundsätzlich hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, um einer Entfremdung vorzubeugen. Dies gilt insbesondere für getrennt lebende Eltern. Lebt das Kind bei meinem Ex-Partner, habe ich dennoch das Recht, ausreichend Zeit mit meinem Kind zu verbringen. Verhindert mein Partner den Umgang böswillig, kann ich im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens dagegen vorgehen. Wird der Umgang sogar trotz eines gerichtlichen Beschlusses verweigert, können Ordnungsstrafen drohen.
Ein Umgangsrecht kann jedoch nicht nur den Eltern zustehen. Auch Großeltern und Geschwister können ein solches Recht haben. Ebenso können angeheiratete Verwandte wie Stiefväter, Stiefmütter, Stiefgroßeltern und Stiefgeschwister ein Umgangsrecht beanspruchen. Darüber hinaus kommen auch sonstige Bezugspersonen in Betracht, die tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen haben oder über längere Zeit mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.
Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs richtet sich stets nach den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes, wobei das Kindeswohl auch hier oberste Priorität hat.
Unterhaltsrecht und Rückforderungen bei Schenkungen
Beide Elternteile sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes in angemessenem Umfang zu sorgen. Diese Verantwortung besteht unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind.
Zum einen kommt der sogenannte Betreuungsunterhalt in Betracht. Nach einer Scheidung oder Trennung kann ein Ex-Partner Anspruch auf Unterhalt haben, wenn er aufgrund der Betreuung des Kindes oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Zum anderen besteht der Barunterhalt. Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf finanzielle Leistungen gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht überwiegend leben. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch monatliche Geldzahlungen.
Auch Schenkungsrückforderungen können im familienrechtlichen Kontext eine Rolle spielen. Hat ein Elternteil Vermögenswerte verschenkt, gehören diese grundsätzlich nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen. Ist der schenkende Elternteil infolge der Schenkung jedoch nicht mehr in der Lage, seinen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung der Schenkung erfolgen. Das Sozialamt kann ein solches Rückforderungsrecht auf sich überleiten und gegenüber der beschenkten Person geltend machen.
Nicht selten weigert sich das andere Elternteil, berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Unterhaltsansprüche konsequent und rechtssicher gegenüber Ihrem Ex-Partner durchzusetzen.
Sorgerechtsstreit? Ich helfe Ihnen!
Trennungen sind stets schmerzhaft, besonders wenn Kinder betroffen sind. Selbst wenn beide Ex-Partner eine Einigung erzielt haben, treten später bei der Umsetzung des (geteilten) Sorgerechts häufig Konflikte auf. Insbesondere im frühen Kindesalter hat die gemeinsame Zeit einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung. Zu den häufigsten Streitpunkten zählen daher Wohnort, Erziehung, gemeinsamer Urlaub oder der Umgang mit bestimmten Personen.
Wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen aus dem geteilten Sorgerecht nicht nachkommt, kann ich Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Das Familiengericht (FamG) bietet zusammen mit dem Jugendamt auch außergerichtliche Verfahren zur Einigung an.
Als Rechtsanwalt für Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, transparente und gerechte Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil zu treffen. Diese sind unerlässlich, um eine konfliktfreie Regelung im Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu finden.
Aus diesem Grund biete ich Ihnen eine umfassende und individuelle Beratung in Bezug auf Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmung und Unterhalt an. Ich scheue mich nicht, Ihre Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen!
Verbietet Ihnen Ihr Ex-Partner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind? Stehen die Unterhaltszahlungen der letzten Monate aus? Kontaktieren Sie mich, einen Rechtsanwalt für Familienrecht! Ich setze Ihre Ansprüche durch!
Häufige Fragen (FAQ)
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört zum Sorgerecht. Entscheidungen über den Wohnort, längere Aufenthalte oder Urlaubsreisen ins Ausland müssen im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. Sollten die Eltern keine Einigung erzielen, kann das Familiengericht festlegen, was im besten Interesse des Kindes ist.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ermöglicht es mir, zu entscheiden, wo sich das Kind sowohl kurzfristig als auch langfristig aufhält. Dazu gehört das Recht, den Wohnort und Umzüge festzulegen, Urlaubsziele zu wählen, die Orte für Freizeitaktivitäten zu bestimmen und die Schule auszuwählen.
Verfügt nur ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht, so ist lediglich dieser für die Festlegung des Aufenthaltsortes des Kindes zuständig. Teilen sich beide Eltern nach einer Scheidung oder Trennung das Sorgerecht, haben in der Regel beide das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, habe ich die Möglichkeit, unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht zu beantragen und durchzusetzen. Bei einer erfolgreichen Entscheidung zugunsten eines Elternteils wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht getrennt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird das Umgangsrecht festgelegt. Es beinhaltet das Recht bestimmter Personen, wie eines Elternteils, auf Kontakt mit einem minderjährigen Kind. Gleichzeitig hat Ihr Kind auch das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Dauer und der Umfang des Umgangsrechts sind jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich definiert.
Im echten Wechselmodell verbringt das Kind eine gleiche Zeitspanne mit beiden Elternteilen. Im Gegensatz dazu beschreibt das unechte Wechselmodell eine erweiterte Umgangsregelung, bei der die Kinder mehr Zeit bei einem Elternteil verbringen als beim anderen.
Im Falle des unechten Wechselmodells leistet der unterhaltsberechtigte Elternteil Unterhalt an den Elternteil, der das Kind betreut. Bei einem echten Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. In der Praxis trägt jeder die Kosten für den Aufenthalt des Kindes. Aufwendige Ausgaben werden entsprechend der Einkommensverhältnisse aufgeteilt.
Auf Antrag kann ich als Rechtsanwalt ein Familiengericht zur Vermittlung anregen. Das Gericht legt einen Termin für die Vermittlung fest, an dem ich als Elternteil sowie das Jugendamt teilnehmen. Sollte keine Einigung erzielt werden können oder ein Elternteil nicht erscheinen, wird das Gericht einen nicht anfechtbaren Beschluss verkünden.
Wenn die Gespräche beim Jugendamt erfolglos bleiben, kann ich das Familiengericht einschalten. Dieses regelt den Umgang nach dem Familienrecht. Dabei verhandle ich über Auflagen zur Einschränkung oder schließe das Umgangsrecht ganz aus. Boykottiert ein Elternteil diese Entscheidung, kann ich dessen Unterhalt kürzen.