Herausgabe des Kinderreisepasses bei getrenntlebenden Eltern

Kindesentführungen durch den eigenen Elternteil sind in Deutschland leider keine Seltenheit mehr und nehmen nach der Trennung der Eltern stetig zu. Im Jahr 2018 wurden allein in Deutschland 241 Rückführungsanträge für Kinder unter 16 Jahren gestellt. Oft bleibt der nichtberechtigte Vater oder die Mutter mit dem Kind nach dem Urlaub einfach im Ausland oder bringt das Kind dauerhaft in das Heimatland des jeweiligen Elternteils. Erfahren Sie mehr über die steigende Zahl dieser Fälle und wie betroffene Eltern handeln können.

Zu welchem Zeitpunkt ist die Herausgabe des Reisepasses des Kindes erforderlich?

Im Familienrecht steht das Wohl des Kindes im Zentrum aller gerichtlichen Entscheidungen. Maßgeblich ist § 1626 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Elternteil verlangen, dass ihm der Reisepass des gemeinsamen Kindes dauerhaft überlassen wird? Mit dieser Frage habe ich mich kürzlich befasst. Im konkreten Fall verlangte eine aus Kamerun stammende Asylbewerberin vom Kindesvater die Herausgabe des Reisepasses.

Eine ausdrückliche Regelung im Familienrecht existiert für diesen Fall nicht. Dennoch lässt sich ein Anspruch auf Herausgabe aus einer analogen Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB herleiten.

Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Sorge- und Umgangsrechts. Sie stellen sicher, dass der jeweils berechtigte Elternteil seine Verantwortung für das Kind ungestört und unter Beachtung des Kindeswohls wahrnehmen kann. Dazu gehört nicht nur der tatsächliche Aufenthalt des Kindes, sondern auch die Möglichkeit, den Alltag praktisch zu organisieren. In diesem Zusammenhang sind neben Kleidung und Schulsachen auch notwendige Dokumente – insbesondere der Reisepass – herauszugeben, sofern sie zur Ausübung der Personensorge oder des Umgangs erforderlich sind.

Entscheidend ist daher, ob die Vorenthaltung des Reisepasses die Wahrnehmung der elterlichen Rechte konkret beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der betreffende Elternteil auf das Dokument angewiesen ist, um Reisen zu unternehmen, aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten zu klären oder behördliche Vorgänge zu erledigen, die das Kind betreffen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Lebensmittelpunkt des Kindes. Befindet sich das Kind überwiegend im Haushalt eines Elternteils, spricht vieles dafür, dass dieser sogenannte Obhutselternteil im Besitz aller wesentlichen Unterlagen sein muss. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Angelegenheiten des täglichen Lebens eigenständig regeln darf. Dazu gehört regelmäßig auch die Verwahrung wichtiger Papiere.

Übernimmt ein Elternteil die tatsächliche Hauptverantwortung für Betreuung und Versorgung, kann er daher grundsätzlich verlangen, dass ihm der Reisepass des Kindes dauerhaft überlassen wird – jedenfalls dann, wenn keine konkreten Gründe entgegenstehen und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

Unter welchen Umständen kann die Aushändigung des Reisepasses verweigert werden?

Es gibt allerdings Konstellationen, in denen die Herausgabe des Reisepasses rechtlich verweigert werden darf.

Ein Zurückbehaltungsrecht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dauerhaft und unter Missachtung der gemeinsamen elterlichen Sorge ins Ausland verbracht werden könnte. In einer solchen Situation darf der Kinderreisepass vorübergehend einbehalten werden, um das Kindeswohl zu schützen.

Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Tatsache, dass Mutter oder Vater aus dem Ausland stammt oder eine enge emotionale Bindung zum Herkunftsland unterhält. Auch kulturelle oder familiäre Verbindungen ins Ausland begründen für sich genommen keine konkrete Entführungsgefahr.

Lebt der betreffende Elternteil erkennbar stabil im Inland, etwa aufgrund einer laufenden Ausbildung, eines festen Arbeitsplatzes oder eines gesicherten Aufenthaltsstatus, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme, er werde mit dem Kind ins Ausland fliehen.

Anders kann die Lage zu beurteilen sein, wenn objektive Umstände hinzutreten. Eine Entführungsgefahr kann insbesondere dann bejaht werden, wenn

  • der Elternteil ausdrücklich mit einer Ausreise gegen den Willen des anderen gedroht hat,
  • im Rahmen eines eskalierenden Konflikts eine Entführung konkret angekündigt wurde oder
  • es bereits in der Vergangenheit einen Entführungsversuch oder vergleichbare Vorfälle gegeben hat.

Entscheidend ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Die Herausgabe des Reisepasses darf nur dann verweigert werden, wenn belastbare, objektiv nachvollziehbare Hinweise auf eine tatsächliche Entführungsgefahr vorliegen. Bloße Vermutungen oder allgemeine Befürchtungen genügen hierfür nicht.

Haben Sie Angst vor einer Kindesentführung? Als Rechtsanwalt für Familienrecht berate ich Sie gerne. Ich nehme Ihre Sorgen ernst und habe stets das Kindeswohl vor Augen!

Welche Ansprüche haben Elternteile, wenn das Kind nicht bei ihnen wohnt?

Wie ist die Rechtslage, wenn nicht der hauptsächlich betreuende Elternteil den Reisepass verlangt, sondern der umgangsberechtigte Elternteil – etwa wenn ich als Vater mit meinem Kind, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt, eine Urlaubsreise unternehmen möchte?

Grundsätzlich fällt eine übliche Urlaubsreise während der Umgangszeit unter die sogenannte „tatsächliche Betreuung“ im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Das bedeutet: Der Elternteil, der sich gerade im Rahmen des geregelten Umgangs um das Kind kümmert, darf die Alltagsgestaltung eigenverantwortlich bestimmen. Dazu gehört regelmäßig auch die Entscheidung, ob innerhalb dieses Zeitraums eine Reise unternommen wird.

Findet der Umgang beispielsweise von Freitag bis Sonntag statt, darf in diesem Zeitraum auch eine Wochenendreise erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich die Reise im Rahmen der bestehenden Umgangsregelung bewegt und keine weitergehenden, grundlegenden Entscheidungen berührt.

Anders ist die Situation zu bewerten, wenn die Reise eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ darstellt (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies kann etwa der Fall sein, wenn

  • für das Zielland eine offizielle Reisewarnung besteht,
  • eine Schulbeurlaubung erforderlich ist oder
  • besondere gesundheitliche Risiken bestehen, etwa notwendige Impfungen mit nicht unerheblichen Nebenwirkungen.

In solchen Konstellationen bedarf es der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Familiengericht, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen wird.

Handelt es sich hingegen um eine übliche, unproblematische Urlaubsreise innerhalb Europas oder in ein vergleichbar sicheres Land, die keine schulischen oder gesundheitlichen Besonderheiten aufwirft, darf sie im Rahmen des Umgangsrechts durchgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Reisepasses für die Dauer der Reise.

Der betreuende Elternteil darf den Urlaub dann nicht ohne sachlichen Grund verhindern und ist verpflichtet, die erforderlichen Reisedokumente rechtzeitig auszuhändigen.

Sie möchten mit Ihrem Kind verreisen, aber der Reisepass wird Ihnen nicht ausgehändigt? Kontaktieren Sie mich als Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht! Ich unterstütze Sie dabei, eine außergerichtliche Lösung zu finden!

Nach einer Trennung entstehen häufig Unsicherheiten rund um das Umgangsrecht und die elterliche Sorge. Eine zentrale Frage lautet dabei: Wer darf den Reisepass des gemeinsamen Kindes verwahren – und unter welchen Voraussetzungen muss er herausgegeben werden? Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen zu diesem Thema.