Eine Scheidung muss nicht im Streit vor Gericht enden. Die Scheidungsmediation eröffnet getrennten Paaren einen Weg, alle Folgen ihrer Trennung – von Unterhalt und Zugewinnausgleich über Sorgerecht bis zur Aufteilung des Hausrats – einvernehmlich und außergerichtlich zu regeln. Als Rechtsanwalt im Familienrecht begleite ich Sie bundesweit durch den gesamten Mediationsprozess.
Scheidungsmediation ist ein strukturiertes außergerichtliches Verfahren, in dem getrennt lebende Eheleute mit Unterstützung eines neutralen Dritten die rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen ihrer Trennung selbst aushandeln. Gesetzliche Grundlage ist das Mediationsgesetz (MediationsG). Es bestimmt in § 1 Abs. 1 MediationsG, dass Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren ist, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Drei Prinzipien tragen das Verfahren: Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Allparteilichkeit. Niemand kann zur Mediation gezwungen werden, beide Eheleute behalten jederzeit die Entscheidung über die Inhalte ihrer Einigung, und der Mediator vertritt keine der Seiten, sondern sorgt für ein faires Verfahren. Genau hierin unterscheidet sich die Mediation grundlegend von einem gerichtlichen Scheidungsverfahren, in dem das Familiengericht entscheidet und jede Partei in der Regel anwaltlich vertreten ist.
In einer streitigen Scheidung entscheidet das Familiengericht über Folgesachen wie nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung oder das Sorgerecht – häufig erst nach langwieriger Beweisaufnahme, kostenintensiven Gutachten und mehreren Verhandlungsterminen. Die Mediation kehrt diese Logik um: Die Eheleute erarbeiten die Lösung selbst, der Mediator steuert lediglich den Prozess. Das Ergebnis ist keine Entscheidung, die einer Seite aufgezwungen wird, sondern eine Vereinbarung, die beide Seiten tragen.
Diese Selbstbestimmung wirkt sich auf die Qualität der Lösung aus. Während Gerichte an die gesetzliche Regelung gebunden sind, können in der Mediation auch atypische Lösungen entwickelt werden – etwa ein zeitlich gestaffelter Zugewinnausgleich, ein Wechselmodell mit individueller Aufteilung der Betreuungswochen oder eine Unterhaltsregelung, die berufliche Umbruchsituationen abbildet. Ergebnisse, die sich an der konkreten Lebenslage orientieren, werden erfahrungsgemäß besser eingehalten als gerichtlich angeordnete Lösungen.
Der Mediator ist nach § 1 Abs. 2 MediationsG eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis. Er trifft keine rechtliche Entscheidung, gibt keine bindenden Empfehlungen und vertritt keine Seite. Seine Aufgabe ist die Strukturierung des Gesprächs, die Sicherung eines fairen Austauschs, die Visualisierung von Interessen und das Sichtbarmachen von Optionen. § 3 MediationsG verlangt dabei, dass der Mediator die Parteien auf Umstände hinweist, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität beeinträchtigen könnten.
Als Mediator tätig sein können Personen mit unterschiedlicher Grundausbildung – Juristen, Psychologen, Sozialarbeiter, Wirtschaftswissenschaftler. Für familienrechtliche Mediation ist eine juristische Grundausbildung von erheblichem Vorteil, weil Unterhaltsberechnungen, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Sorgerechtsregelungen rechtssichere Formulierungen verlangen. Der Mediator bleibt dabei jedoch in seiner Rolle: Er berät nicht einseitig, sondern stellt sicher, dass beide Eheleute die rechtlichen Rahmenbedingungen verstehen, um eigenverantwortlich entscheiden zu können.
Sind Sie unsicher, ob Mediation für Ihre Situation der richtige Weg ist, lohnt ein unverbindliches Erstgespräch, in dem die Voraussetzungen geprüft und Alternativen offengelegt werden.
Mediation ist kein Allheilmittel und nicht in jeder Trennungssituation der passende Weg. Sie setzt voraus, dass beide Eheleute grundsätzlich gesprächsbereit sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen bereit sind und ein gemeinsames Interesse an einer Einigung haben. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, droht die Mediation zu scheitern – mit dem Risiko verlorener Zeit und zusätzlicher Belastung.
Erfahrungsgemäß funktioniert Scheidungsmediation gut, wenn die Eheleute trotz der Trennung ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit bewahrt haben, gemeinsame Kinder im Mittelpunkt der Überlegungen stehen oder beide Seiten ein wirtschaftliches Interesse an einer schnellen, planbaren Lösung haben. Auch komplexe Vermögensverhältnisse – etwa eine gemeinsame Immobilie, ein Unternehmensanteil oder grenzüberschreitende Vermögenswerte – sprechen häufig für eine Mediation, weil hier maßgeschneiderte Lösungen gefragt sind, die ein Gericht in dieser Form nicht treffen kann.
Mediation stößt dort an ihre Grenzen, wo eine ausgeglichene Verhandlungssituation strukturell nicht hergestellt werden kann oder wo schnelle gerichtliche Schutzanordnungen benötigt werden. Häusliche Gewalt, fortdauernde Bedrohung, akute Suchterkrankungen oder ein offensichtliches Machtungleichgewicht, das auch durch Verfahrensregeln nicht aufgefangen werden kann, schließen das Verfahren regelmäßig aus. Auch wenn ein Ehegatte Vermögenswerte verheimlicht oder zu verschieben droht, ist gerichtlicher Eilrechtsschutz nach den §§ 49 ff. FamFG häufig der sicherere Weg.
Ebenfalls schwierig ist die Mediation, wenn fundamentale gegenseitige Schuldzuweisungen das Gespräch dominieren oder wenn ein Ehegatte das Verfahren erkennbar nur zur Verzögerung einsetzt. In solchen Konstellationen ist eine rechtliche Bestandsaufnahme vor jeder weiteren Entscheidung wichtiger als der Versuch einer einvernehmlichen Lösung.
Bevor Sie sich für oder gegen eine Mediation entscheiden, sollten Sie Ihre Ausgangslage anwaltlich einordnen lassen. Ich prüfe mit Ihnen, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Alternativen sinnvoll sind.
Ein Mediationsverfahren folgt einem klaren Phasenmodell, das in der Praxis flexibel an die jeweilige Familiensituation angepasst wird. Üblicherweise umfasst eine Scheidungsmediation zwischen vier und zehn Sitzungen von je 90 bis 120 Minuten, verteilt über mehrere Monate. Komplexe Vermögensverhältnisse oder unklare Kinderbetreuungsmodelle verlängern den Prozess, einfache Konstellationen lassen sich in wenigen Terminen abschließen.
Am Anfang steht ein gemeinsames Vorgespräch, in dem der Mediator das Verfahren erläutert, Rollen klärt und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Mediation vorliegen. Anschließend schließen die Eheleute mit dem Mediator eine schriftliche Mediationsvereinbarung. Sie regelt unter anderem die Themen der Mediation, das Honorar, die Vertraulichkeit nach § 4 MediationsG, die Pflicht zur vollständigen Offenlegung und das Recht beider Seiten, das Verfahren jederzeit zu beenden.
Die Vertraulichkeit ist ein Kernbestandteil. Was in der Mediation besprochen wird, darf der Mediator – und in der Regel auch die Eheleute – in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht verwerten. Diese Vertraulichkeit schafft den Raum, in dem auch Themen offen angesprochen werden können, die in einem öffentlichen Verfahren strategisch zurückgehalten würden.
In den folgenden Sitzungen erarbeiten die Eheleute zunächst gemeinsam mit dem Mediator eine Themenliste. Typischerweise umfasst sie Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich, eheliche Wohnung, Hausrat, Sorgerecht, Umgangsregelung und – soweit angesprochen – Versorgungsausgleich. Jedes Thema wird in drei Schritten bearbeitet: Erst werden die Positionen der Eheleute erhoben, dann die dahinterliegenden Interessen sichtbar gemacht, schließlich Lösungsoptionen entwickelt und bewertet.
Der Mediator bringt zu jedem Thema die rechtlichen Rahmenbedingungen ein, ohne eine Seite zu beraten. Er erläutert etwa, wie der Zugewinnausgleich nach den §§ 1372 ff. BGB grundsätzlich berechnet wird, welche Maßstäbe für nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB gelten oder wie der Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG funktioniert. Auf dieser Grundlage entwickeln die Eheleute eigene Vorschläge, prüfen diese auf Tragfähigkeit und einigen sich auf eine konkrete Regelung.
Am Ende der Mediation steht ein Abschlussdokument, das alle Einigungen zusammenfasst. Damit es rechtlich verbindlich und in den zentralen Punkten vollstreckbar wird, wird die Vereinbarung anschließend von einem oder beiden Anwälten in den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung übertragen und – wo gesetzlich erforderlich – notariell beurkundet. Erst mit dieser rechtlichen Form wird aus dem Mediationsergebnis ein belastbarer Vertrag, auf dessen Inhalt sich beide Eheleute auch in Jahren noch verlassen können.
Sind Sie bereit, in ein strukturiertes Verfahren einzusteigen, sollten Sie schon vor der ersten Sitzung die wesentlichen Unterlagen zusammenstellen – das verkürzt den Prozess deutlich.
Eine Scheidungsmediation kann grundsätzlich sämtliche vermögensrechtlichen und persönlichen Folgesachen einer Ehe abbilden. In welchem Umfang das geschieht, entscheiden die Eheleute selbst – sie können auch nur einzelne Komplexe wie das Sorgerecht oder die Vermögensauseinandersetzung herausgreifen und im Übrigen das gerichtliche Verfahren wählen. In der Praxis bewährt es sich, alle Folgesachen in einem Paket zu verhandeln, weil sich die Themen wirtschaftlich beeinflussen.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt bei Scheidung nach § 1378 BGB zu einem Ausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, dessen Zugewinn während der Ehe geringer war. Grundlage ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute, ermittelt nach den §§ 1373 ff. BGB. In der Mediation werden die Vermögenswerte zunächst gemeinsam aufgenommen, anschließend bewertet und schließlich in eine konkrete Ausgleichszahlung übersetzt. Häufig stellt sich die Frage nach einer gemeinsamen Immobilie. Soll sie verkauft, einem Ehegatten zugeschrieben oder fortgeführt werden? Soll der ausziehende Ehegatte ausgezahlt werden, gibt es eine Übernahme von Verbindlichkeiten, eine Mietersatzlösung oder einen späteren Verkauf nach Auszug der Kinder? Die Mediation ist genau für diese Differenzierung der geeignete Ort, weil hier maßgeschneiderte Modelle entwickelt werden können – etwa eine Stundung des Zugewinnausgleichs gegen Wohnrecht oder die Aufteilung eines Unternehmens in mehreren Tranchen.
Unterhaltsrechtlich sind drei Komplexe zu unterscheiden: Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für die Zeit ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, nachehelicher Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB ab Rechtskraft und Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB. In der Mediation werden Einkommen, Erwerbsbiografien, Kinderbetreuung, Krankheitsrisiken und Altersvorsorge gegenübergestellt. Auf dieser Grundlage wird eine Unterhaltsregelung entwickelt, die in der Regel die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Maßstab einbezieht. Über die gesetzlichen Mindestmaße hinaus erlaubt die Mediation flexible Modelle: degressiv abnehmender Unterhalt während einer beruflichen Wiedereingliederung, Einmalzahlungen statt laufender Renten, klare Anpassungsregeln für berufliche Veränderungen oder die Verbindung von Unterhalt und Wohnrecht. Wichtig ist, dass die Unterhaltsregelung später vollstreckbar formuliert wird – das geschieht typischerweise durch notarielle Beurkundung oder durch einen gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren.
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern bleibt die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 BGB nach einer Scheidung der gesetzliche Regelfall. Die praktisch entscheidenden Fragen betreffen Aufenthalt und Umgang. Wo soll das Kind leben, in welchem Rhythmus sieht es den anderen Elternteil, wie werden Ferien aufgeteilt, wer trifft Alltagsentscheidungen, wie wird in Fragen der Schule, der Gesundheit oder eines Umzugs entschieden? § 1684 BGB sichert das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen, lässt aber die konkrete Ausgestaltung den Eltern. In der Mediation lassen sich differenzierte Modelle entwickeln, die in einem gerichtlichen Verfahren in dieser Form schwer durchzusetzen wären – etwa ein Wechselmodell mit variablen Wochen, ein Residenzmodell mit ausgedehntem Ferienumgang oder ein gestuftes Modell, das sich mit zunehmendem Alter der Kinder verändert. Eltern, die diese Regelungen selbst entwickeln, halten sich erfahrungsgemäß stabiler an die Vereinbarung, weil sie das Ergebnis als ihr eigenes Werk verstehen.
Die eheliche Wohnung ist in der Trennungsphase nach § 1361b BGB und nach Rechtskraft der Scheidung nach § 1568a BGB zuzuweisen, der Hausrat folgt § 1361a BGB beziehungsweise § 1568b BGB. In der Mediation werden Auszugstermine, Übernahme von Miet- oder Darlehensraten, Schlüsselrückgaben und die Aufteilung von Möbeln und Hausrat verbindlich festgelegt. Streit über Einzelgegenstände lässt sich oft durch ein einfaches Wechselsystem entschärfen, in dem die Eheleute nacheinander Gegenstände auswählen. Der Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird im Regelfall vom Familiengericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. In der Mediation kann er thematisiert werden – etwa zur Vorbereitung eines wechselseitigen Ausschlusses nach § 6 VersAusglG, der jedoch der notariellen Form bedarf und einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle nach § 8 VersAusglG unterliegt.
Wer alle Folgesachen in einem Schritt ordnen möchte, sollte den Versorgungsausgleich frühzeitig anwaltlich prüfen lassen – die rentenrechtlichen Folgen reichen Jahrzehnte in die Zukunft.
Eine Mediation endet zunächst mit einer inhaltlichen Einigung – nicht automatisch mit einem rechtlich wirksamen Vertrag. Die meisten in der Mediation getroffenen Regelungen werden erst durch die Übertragung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und – wo das Gesetz es verlangt – durch notarielle Beurkundung verbindlich. Ohne diesen rechtlichen Abschluss wäre die Mediation nur eine Absichtserklärung, deren spätere Durchsetzbarkeit zweifelhaft bliebe.
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die einen wechselseitigen Vermögensverzicht, eine Regelung zum Versorgungsausgleich, einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder Immobilienübertragungen enthalten, bedürfen nach § 1410 BGB und – für Grundstücksgeschäfte – nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung in den betreffenden Punkten unwirksam. Die notarielle Urkunde ist zugleich ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, soweit sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Daneben unterliegen Scheidungsfolgenvereinbarungen einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Erkennbar einseitig belastende Regelungen können nach § 138 BGB sittenwidrig sein oder im Ergebnis nicht angewendet werden. Diese Kontrolle schützt vor strukturell unausgewogenen Vereinbarungen – ein guter Grund, eine in der Mediation erarbeitete Einigung vor der Beurkundung anwaltlich gegenprüfen zu lassen.
Eine Scheidung selbst kann nicht in der Mediation ausgesprochen werden. Sie setzt nach § 1564 BGB ein gerichtliches Urteil voraus und unterliegt nach § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang. Die Mediation regelt also nicht die Scheidung als solche, sondern ausschließlich deren Folgen. Im Scheidungsverfahren werden die in der Mediation erarbeiteten Regelungen in der Regel als Scheidungsfolgenvereinbarung eingebracht, was das Verfahren erheblich vereinfacht: Folgesachen werden aus dem Streitstoff herausgenommen, das Gericht beschränkt sich auf den Scheidungsausspruch und – soweit nicht ausgeschlossen – auf den Versorgungsausgleich.
Möglich ist auch der Weg über das Güterichterverfahren nach § 36 FamFG, in dem ein Richter ohne Entscheidungsbefugnis als Mediator agiert. Es ist allerdings an ein bereits anhängiges Verfahren gebunden, während die außergerichtliche Mediation jederzeit frei eingesetzt werden kann.
Achten Sie darauf, dass jede Einigung am Ende in einer juristisch tragfähigen Form abgesichert wird – ohne diese Brücke verliert ein Mediationsergebnis im Streitfall seinen Wert.
Die Kosten einer Scheidungsmediation hängen vom Stundenhonorar des Mediators und vom Umfang der zu klärenden Themen ab. In der Praxis bewegen sich Stundensätze für familienrechtlich erfahrene Mediatoren häufig zwischen 180 und 350 Euro netto pro Stunde. Üblich sind vier bis zehn Sitzungen, hinzukommen Vorbereitungs- und Nachbereitungsaufwand sowie die Kosten für die spätere notarielle Beurkundung und – wo gewünscht – die anwaltliche Begleitung.
Mediatoren arbeiten überwiegend nach Stundensatz, manche bieten Pauschalmodelle für klar umrissene Themenkomplexe an. Die Kosten werden in der Regel hälftig von beiden Eheleuten getragen, eine andere Verteilung ist möglich und wird in der Mediationsvereinbarung festgehalten. Anders als für ein gerichtliches Verfahren steht für die außergerichtliche Mediation grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. Eine staatlich finanzierte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz kommt nur in eng umrissenen Fällen für die anwaltliche Begleitung in Betracht – die Mediation selbst ist davon nicht erfasst.
Hinzu treten Notarkosten, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nach dem Geschäftswert richten. Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Vermögensregelungen, Unterhalt und Sorgeregelungen entsteht oft ein erheblicher Geschäftswert – die Notarkosten sind dabei aber gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.
Eine streitige Scheidung verursacht typischerweise erheblich höhere Gesamtkosten als eine Mediation – jedenfalls dann, wenn Folgesachen vor Gericht ausgetragen werden. Anwaltsgebühren entstehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis von Verfahrenswerten, die sich aus Einkommen, Vermögen und Streitwerten der Folgesachen zusammensetzen. Beweisaufnahmen, Sachverständigengutachten zur Immobilienbewertung oder zum Unternehmenswert, mehrfache Termine und Rechtsmittel summieren sich schnell zu fünfstelligen Beträgen pro Partei.
Demgegenüber bündelt die Mediation den Aufwand. Ein Mediator klärt mit beiden Eheleuten gemeinsam, was in der streitigen Variante zwei getrennte Anwaltsvertretungen leisten müssten. Selbst wenn beide Eheleute zusätzlich punktuell eigene anwaltliche Beratung einholen, liegt der Gesamtaufwand in vielen Fällen deutlich unter den Kosten einer ausgetragenen streitigen Scheidung – zumal die Mediation den Zeitaufwand und die emotionale Belastung erheblich reduziert.
Wer die Kosten realistisch einschätzen will, sollte vor Beginn ein schriftliches Honorarkonzept einholen und sich die Kostenstruktur der notariellen Beurkundung und der anwaltlichen Begleitung im Vorhinein erläutern lassen.
Die Mediation und die anwaltliche Beratung erfüllen unterschiedliche Funktionen, die sich gegenseitig ergänzen, aber nicht ersetzen. Der Mediator strukturiert das Verfahren und sorgt für ein faires Gespräch – er darf und kann jedoch keine einseitige Rechtsberatung leisten. Eine eigene anwaltliche Begleitung übernimmt diese Lücke und schützt die Eheleute davor, eine Einigung zu treffen, deren rechtliche und wirtschaftliche Tragweite sie nicht vollständig überblicken.
Ein Mediator, der selbst Rechtsanwalt ist, unterliegt den Beschränkungen des § 3 MediationsG: Er darf nicht zugleich als Anwalt einer Seite tätig sein und auch nach Abschluss der Mediation grundsätzlich keine der Parteien in derselben Sache vertreten. Diese Trennung ist kein Formalismus, sondern Voraussetzung für die Neutralität, die das Verfahren trägt. Sie macht es erforderlich, dass beide Eheleute spätestens zur Bewertung der Ergebnisse einen eigenen Anwalt einbinden.
Das gilt insbesondere bei der Bewertung von Verzichten – etwa beim wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder bei Regelungen, die einen Ehegatten wirtschaftlich erheblich stärker belasten. Solche Verzichte sind im Familienrecht zwar grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, die das Risiko späterer Streitigkeiten birgt. Eine anwaltliche Vorabprüfung minimiert dieses Risiko erheblich.
Eine begleitende anwaltliche Beratung übernimmt drei Aufgaben: Sie übersetzt die persönliche Situation in den rechtlichen Rahmen, sie bewertet einzelne Verhandlungspunkte aus der Sicht der jeweiligen Mandantschaft, und sie überführt die Mediationsergebnisse in eine juristisch tragfähige Scheidungsfolgenvereinbarung. Ergänzend übernimmt der Anwalt das Scheidungsverfahren selbst – der Anwaltszwang im Scheidungsverfahren nach § 114 Abs. 1 FamFG lässt keine andere Wahl. Optimal ist eine Begleitung, die zu jedem in der Mediation behandelten Themenkomplex eine Vorprüfung anbietet, ohne den Mediationsprozess durch parallele Verhandlungen zu konterkarieren.
Suchen Sie keinen Anwalt, der die Mediation behindert, sondern einen, der das Verfahren konstruktiv stützt – das ist der Unterschied zwischen einer schnellen Einigung und einer rechtssicheren Lösung.
Als Rechtsanwalt im Familienrecht begleite ich Ehepaare in Trennung und Scheidung im gesamten Bundesgebiet. Langjährige familienrechtliche Erfahrung verbinde ich mit einer ausgeprägten Praxis in einvernehmlichen Lösungswegen. Schwerpunkte meiner Tätigkeit sind Scheidungsfolgenvereinbarungen, Vermögensauseinandersetzungen, Unterhaltsfragen sowie Regelungen zu Sorgerecht und Umgang – sowohl in der außergerichtlichen Mediation als auch im gerichtlichen Verfahren.
Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich. In der Mediation begleite ich Sie auf Wunsch beratend zwischen den Sitzungen, übernehme die Übertragung der Einigung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und führe das anschließende Scheidungsverfahren beim zuständigen Familiengericht. Für die notarielle Beurkundung arbeite ich mit einem bewährten Netzwerk erfahrener Familienrechts-Notarinnen und -Notare zusammen. Soweit gewünscht, kläre ich gemeinsam mit Ihnen die Voraussetzungen einer Rechtsschutzdeckung oder einer Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.
Stehen Sie vor einer Trennung und überlegen, ob eine Scheidungsmediation für Sie der richtige Weg ist, prüfe ich Ihre Ausgangslage und stelle Ihnen die geeigneten Verfahrensoptionen vor. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
Die Kosten richten sich nach dem Stundensatz des Mediators und der Anzahl der Sitzungen. In der Praxis liegen die Stundensätze für familienrechtlich erfahrene Mediatorinnen und Mediatoren häufig zwischen 180 und 350 Euro netto. Bei vier bis zehn Sitzungen ergibt sich eine Gesamtspanne, die in den meisten Fällen unter den Kosten einer streitigen Scheidung liegt. Hinzu kommen Notarkosten für die Beurkundung der Vereinbarung und gegebenenfalls Anwaltskosten für die rechtliche Begleitung.
Die Dauer hängt vom Umfang der zu klärenden Themen und der Gesprächsbereitschaft beider Eheleute ab. Üblich sind vier bis zehn Sitzungen von je 90 bis 120 Minuten, verteilt über drei bis sechs Monate. Komplexe Vermögensverhältnisse, eine selbstständige Tätigkeit eines Ehegatten oder schwierige Sorgerechtsfragen können die Dauer verlängern. Einfache Konstellationen lassen sich in wenigen Wochen abschließen.
Nein. Eine Scheidung kann nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden, in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 BGB. Die Mediation regelt ausschließlich die Folgen der Scheidung – Unterhalt, Vermögen, Sorge und Umgang. Das gerichtliche Scheidungsverfahren bleibt erforderlich und unterliegt nach § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang. Die Mediationsergebnisse werden als Scheidungsfolgenvereinbarung in das Verfahren eingebracht.
Ja, eine eigene anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen. Der Mediator darf nicht einseitig beraten und schon gar nicht eine Seite vertreten. Vor allem bei Vermögensverzichten, Unterhaltsverzichten oder dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist eine anwaltliche Vorabprüfung wichtig, um die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite der Einigung zu erfassen. Für das anschließende Scheidungsverfahren ist ein Rechtsanwalt zudem gesetzlich vorgeschrieben.
Nicht automatisch. Das in der Mediation erarbeitete Abschlussdokument ist eine inhaltliche Einigung, aber noch kein rechtlich vollstreckbarer Vertrag. Erst die Übertragung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und – wo gesetzlich vorgeschrieben – die notarielle Beurkundung machen die Vereinbarung in zentralen Punkten rechtlich verbindlich und vollstreckbar. Ohne diesen formalen Abschluss bleibt die Einigung im Streitfall angreifbar.
Eine gescheiterte Mediation hat keine nachteiligen Folgen für ein anschließendes gerichtliches Verfahren. Die in der Mediation offenbarten Informationen unterliegen der Vertraulichkeit nach § 4 MediationsG und dürfen vom Mediator grundsätzlich nicht im späteren Verfahren verwertet werden. Bereits geleistete Mediationsgebühren sind verloren, der Weg zum Familiengericht steht aber jederzeit offen. In vielen Fällen lassen sich Teileinigungen in das gerichtliche Verfahren übernehmen.
Ja, Online-Mediation ist im Familienrecht verbreitet und gut etabliert. Sie eignet sich besonders dann, wenn die Eheleute räumlich getrennt leben, einer im Ausland wohnt oder beide aus zeitlichen Gründen flexibel terminieren müssen. Die Vertraulichkeit muss dabei durch eine geeignete Plattform und klare Regeln zur Aufzeichnung gewährleistet werden. Die Wirksamkeit der späteren Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht davon abhängig, ob die Verhandlungen online oder in Präsenz geführt wurden.
Bei akuter oder fortdauernder häuslicher Gewalt ist Mediation regelmäßig nicht geeignet. Eine ausgeglichene Verhandlungssituation ist unter solchen Bedingungen nicht herstellbar, und der Schutz der betroffenen Person hat Vorrang. Hier sind gerichtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und ein anwaltlich vertretenes Scheidungsverfahren der angemessene Weg. Erst wenn eine stabile Schutzsituation besteht und beide Seiten verhandlungsfähig sind, kann Mediation für Teilaspekte in Betracht kommen.
Im Regelfall tragen beide Eheleute die Kosten zur Hälfte, was Ausdruck der gemeinsamen Verfahrensverantwortung ist. Eine andere Verteilung ist möglich und wird in der Mediationsvereinbarung festgehalten – etwa wenn ein erheblicher Einkommensunterschied besteht oder einer der Eheleute das Verfahren stärker initiiert. Verfahrenskostenhilfe steht für die außergerichtliche Mediation grundsätzlich nicht zur Verfügung, anders als für das gerichtliche Scheidungsverfahren.
Idealerweise schon vor der ersten Mediationssitzung. Eine anwaltliche Bestandsaufnahme klärt, ob Mediation in Ihrer Situation der richtige Weg ist, welche Verfahrensoptionen bestehen und welche Themen unbedingt geregelt werden müssen. Während der Mediation begleitet der Anwalt Sie beratend zwischen den Sitzungen, nach Abschluss übernimmt er die rechtssichere Formulierung der Scheidungsfolgenvereinbarung und das Scheidungsverfahren. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Familienrechts-Baustein, sollte die Deckungsanfrage frühzeitig gestellt werden.
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