Mediatorin – schneller zur Einigung statt der langen Ehrenrunde vor Gericht

Nicht jeder Konflikt muss die volle Distanz vor Gericht gehen. Die Mediation eröffnet den Beteiligten die direkte Strecke zu einer Lösung – ob im geschäftlichen, beruflichen, familiären oder privaten Bereich, eigenverantwortlich, einvernehmlich und außergerichtlich. Sie behalten dabei das Steuer in der Hand; als Mediatorin sorge ich für einen klaren Kurs und begleite Sie bundesweit durch den gesamten Mediationsprozess.

Inhaltsverzeichnis

Was Mediation ist – und was sie nicht ist

Mediation ist ein strukturiertes außergerichtliches Verfahren, in dem die Konfliktparteien mit Unterstützung eines neutralen Dritten die rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen ihres Streits selbst aushandeln. Gesetzliche Grundlage ist das Mediationsgesetz (MediationsG). Es bestimmt in § 1 Abs. 1 MediationsG, dass Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren ist, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Das Verfahren ist bewusst offen gehalten: Ob ein geschäftlicher, beruflicher, familiärer oder nachbarschaftlicher Streit – die Mediation passt sich dem Konflikt an, nicht umgekehrt.

Drei Prinzipien tragen das Verfahren: Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Allparteilichkeit. Niemand kann zur Mediation gezwungen werden, beide Parteien behalten jederzeit die Entscheidung über die Inhalte ihrer Einigung, und der Mediator vertritt keine der Seiten, sondern sorgt für ein faires Verfahren. Genau hierin unterscheidet sich die Mediation grundlegend von einem streitigen Gerichtsverfahren, in dem ein Gericht entscheidet und jede Partei in der Regel anwaltlich vertreten ist.

Mediation im Vergleich zum streitigen Gerichtsverfahren

In einem streitigen Verfahren entscheidet das Gericht über den Konflikt – häufig erst nach langwieriger Beweisaufnahme, kostenintensiven Gutachten und mehreren Verhandlungsterminen. Die Mediation kehrt diese Logik um: Die Parteien erarbeiten die Lösung selbst, der Mediator steuert lediglich den Prozess. Das Ergebnis ist keine Entscheidung, die einer Seite aufgezwungen wird, sondern eine Vereinbarung, die beide Seiten tragen.

Diese Selbstbestimmung wirkt sich auf die Qualität der Lösung aus. Während Gerichte an den gesetzlichen Rahmen und den Streitgegenstand gebunden sind, können in der Mediation auch atypische, branchen- oder beziehungsspezifische Lösungen entwickelt werden – etwa eine gestaffelte Ausgleichszahlung, ein neues Kooperationsmodell, eine angepasste Liefer- oder Leistungsvereinbarung oder eine Regelung, die die gemeinsame Zukunft der Parteien überhaupt erst möglich macht. Ergebnisse, die sich an der konkreten Lebens- und Geschäftslage orientieren, werden erfahrungsgemäß besser eingehalten als gerichtlich angeordnete Lösungen.

Wer leitet eine Mediation und welche Rolle hat der Mediator

Der Mediator ist nach § 1 Abs. 2 MediationsG eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis. Er trifft keine rechtliche Entscheidung, gibt keine bindenden Empfehlungen und vertritt keine Seite. Seine Aufgabe ist die Strukturierung des Gesprächs, die Sicherung eines fairen Austauschs, die Visualisierung von Interessen und das Sichtbarmachen von Optionen. § 3 MediationsG verlangt dabei, dass der Mediator die Parteien auf Umstände hinweist, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität beeinträchtigen könnten.

Sind Sie unsicher, ob Mediation das richtige Verfahren für Ihre Situation ist, klären wir in einem ersten Telefonat die Voraussetzungen und Alternativen.

Anwendungsgebiete – in welchen Konflikten Mediation hilft

Mediation ist kein Spezialinstrument für einen einzigen Konflikttyp, sondern ein universelles Verfahren der Konfliktlösung. Überall dort, wo Menschen oder Organisationen miteinander streiten und zugleich ein Interesse an einer tragfähigen Lösung haben, kann Mediation den Weg aus der Eskalation eröffnen. Welche Konflikte sich im Einzelfall eignen, ist keine Frage des Rechtsgebiets, sondern der Parteien – und genau das klären wir gemeinsam im ersten Termin. Die folgenden Felder zeigen, wie breit das Verfahren in der Praxis eingesetzt wird.

Wirtschafts- und Unternehmensmediation

Im geschäftlichen Bereich entfaltet Mediation besonderen Wert, weil hier oft langfristige Beziehungen auf dem Spiel stehen. Typische Anwendungsfälle sind Streitigkeiten aus Liefer-, Werk- und Dienstverträgen, Konflikte zwischen Gesellschaftern, Auseinandersetzungen bei der Unternehmensnachfolge, Differenzen zwischen Geschäfts- oder Joint-Venture-Partnern sowie Konflikte entlang der Lieferkette. Statt eine Geschäftsbeziehung im Prozess zu zerstören, ermöglicht die Mediation eine Lösung, die die Zusammenarbeit fortführt oder geordnet beendet – vertraulich, schnell und ohne öffentliche Verhandlung, die Geschäftsgeheimnisse oder Reputation gefährdet.

Arbeitswelt, Team und Organisation

In Unternehmen und Organisationen entstehen Konflikte zwischen Mitarbeitenden, zwischen Führungskraft und Team, zwischen Abteilungen oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mediation hilft bei festgefahrenen Teamkonflikten, bei Vorwürfen von Mobbing oder Diskriminierung, bei der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen und bei Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat. Weil das Verfahren auf die zugrunde liegenden Interessen schaut, lassen sich Arbeitsbeziehungen häufig stabilisieren, statt sie über eine Kündigung oder ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu beenden.

Familie, Erbe und Generationen

Der klassische Anwendungsbereich der Mediation liegt im persönlichen Umfeld: Trennung und Scheidung, Streit um Sorge und Umgang, Erbauseinandersetzungen zwischen Geschwistern, Konflikte in Patchwork- und Mehrgenerationenfamilien oder Auseinandersetzungen rund um Pflege und Vorsorge. Gerade dort, wo Beziehungen über den Konflikt hinaus fortbestehen, schützt die Mediation das, was eine gerichtliche Entscheidung oft zerstört: die Fähigkeit, künftig wieder miteinander zu sprechen. Maßgeschneiderte Lösungen – etwa zur Aufteilung eines Nachlasses oder zur Betreuung gemeinsamer Kinder – sind hier besonders gefragt.

Nachbarschaft, Bau, Miete und Verbraucher

Auch im Alltag eignet sich Mediation für eine Vielzahl von Konflikten: Streit zwischen Nachbarn über Lärm, Grenzen oder Bäume, Auseinandersetzungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft, Konflikte zwischen Mieter und Vermieter, Baumängel- und Werkvertragsstreitigkeiten zwischen Bauherr und Handwerker sowie Verbraucherkonflikte. Hinzu kommen Konflikte in Vereinen und Verbänden, im Ehrenamt, im öffentlichen Raum sowie interkulturelle Auseinandersetzungen. Die Bandbreite zeigt: Nahezu jeder Konflikt, in dem beide Seiten verhandlungsbereit sind, kann Gegenstand einer Mediation sein.

So unterschiedlich die Konflikte sind, so klar ist die gemeinsame Grundlage: Wo beide Seiten ans Ziel wollen, ist Mediation der schnellere Weg dorthin. 

Wann sich Mediation eignet – und wann nicht

Mediation ist kein Allheilmittel und nicht in jeder Konfliktsituation der passende Weg. Sie setzt voraus, dass beide Parteien grundsätzlich gesprächsbereit sind, die relevanten Tatsachen offenzulegen bereit sind und ein gemeinsames Interesse an einer Einigung haben. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, droht die Mediation zu scheitern – mit dem Risiko verlorener Zeit und zusätzlicher Belastung. Ob Ihr Konflikt geeignet ist, lässt sich seriös erst nach einer Bestandsaufnahme beurteilen. Genau dafür dient das erste Gespräch mit allen Beteiligten.

Voraussetzungen einer erfolgreichen Mediation

Erfahrungsgemäß funktioniert Mediation gut, wenn die Parteien trotz des Konflikts ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit bewahrt haben, wenn eine fortbestehende Beziehung – geschäftlich, beruflich oder privat – im Raum steht oder wenn beide Seiten ein wirtschaftliches Interesse an einer schnellen, planbaren Lösung haben. Auch komplexe Sachverhalte – etwa eine gemeinsame Immobilie, ein Unternehmensanteil, vielschichtige Vertragsbeziehungen oder grenzüberschreitende Werte – sprechen häufig für eine Mediation, weil hier maßgeschneiderte Lösungen gefragt sind, die ein Gericht in dieser Form nicht treffen kann.

Gesprächsbereitschaft auf beiden Seiten: Ohne den ernsthaften Willen beider Parteien, an einer einvernehmlichen Lösung zu arbeiten, fehlt die Grundlage des Verfahrens.

Bereitschaft zur Offenlegung: Die für den Konflikt wesentlichen Tatsachen, Zahlen und Unterlagen müssen vollständig dargestellt werden. Verschwiegene Informationen gefährden jede Einigung.

Annähernd ausgewogene Verhandlungsposition: Liegt ein erhebliches Machtgefälle vor – etwa wirtschaftliche Abhängigkeit einer Seite – ist die Mediation nur mit besonderer Vorbereitung tragfähig.

Realistische Erwartungen: Mediation ersetzt nicht die emotionale Verarbeitung eines Konflikts. Sie konzentriert sich auf konkrete Sach- und Rechtsfragen.

Akzeptanz anwaltlicher Begleitung: Da der Mediator keine einseitige Rechtsberatung leistet, sollten beide Parteien zumindest punktuell eigene anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Grenzen: Wann eine Mediation ungeeignet ist

Mediation stößt dort an ihre Grenzen, wo eine ausgeglichene Verhandlungssituation strukturell nicht hergestellt werden kann oder wo schneller gerichtlicher Schutz benötigt wird. Häusliche Gewalt, fortdauernde Bedrohung, akute Suchterkrankungen oder ein offensichtliches Machtungleichgewicht, das auch durch Verfahrensregeln nicht aufgefangen werden kann, schließen das Verfahren regelmäßig aus.

Auch wenn eine Partei Vermögenswerte verheimlicht oder zu verschieben droht oder wenn eine Verjährung unmittelbar bevorsteht, ist einstweiliger Rechtsschutz vor Gericht häufig der sicherere Weg. Die Verjährung selbst wird durch den Beginn der Mediation allerdings gehemmt.

Ebenfalls schwierig ist die Mediation, wenn fundamentale gegenseitige Schuldzuweisungen das Gespräch dominieren oder wenn eine Partei das Verfahren erkennbar nur zur Verzögerung einsetzt. In solchen Konstellationen ist eine rechtliche Bestandsaufnahme vor jeder weiteren Entscheidung wichtiger als der Versuch einer einvernehmlichen Lösung.

Bevor Sie sich für oder gegen eine Mediation entscheiden, sollten Sie Ihre Ausgangslage anwaltlich einordnen lassen – eine kurze Standortbestimmung, bevor es losgeht. Ich prüfe mit Ihnen, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Alternativen sinnvoll sind.

Ablauf einer Mediation

Ein Mediationsverfahren folgt einem klaren Phasenmodell, das in der Praxis flexibel an die jeweilige Konfliktsituation angepasst wird. Üblicherweise umfasst eine Mediation zwischen drei und zehn Sitzungen von je 90 bis 120 Minuten, verteilt über mehrere Wochen oder Monate. Komplexe Vermögens-, Vertrags- oder Beziehungsverhältnisse verlängern den Prozess, einfache Konstellationen lassen sich in wenigen Terminen abschließen.

Erstgespräch und Mediationsvereinbarung

Am Anfang steht ein Erstgespräch, in dem der Mediator das Verfahren erläutert, die Rollen klärt und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Mediation vorliegen. Hier entscheidet sich, ob der konkrete Konflikt und die beteiligten Parteien für eine Mediation geeignet sind. Anschließend schließen die Parteien mit dem Mediator eine schriftliche Mediationsvereinbarung. Sie regelt unter anderem die Themen der Mediation, das Honorar, die Vertraulichkeit nach § 4 MediationsG, die Pflicht zur vollständigen Offenlegung und das Recht beider Seiten, das Verfahren jederzeit zu beenden.

Die Vertraulichkeit ist ein Kernbestandteil. Was in der Mediation besprochen wird, darf der Mediator – und in der Regel auch die Parteien – in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht verwerten. Diese Vertraulichkeit schafft den Raum, in dem auch Themen offen angesprochen werden können, die in einem öffentlichen Verfahren strategisch zurückgehalten würden.

Themensammlung und Bearbeitung

In den folgenden Sitzungen erarbeiten die Parteien zunächst gemeinsam mit dem Mediator eine Themenliste. Sie bildet ab, worüber tatsächlich gestritten wird – von einzelnen Zahlungs- oder Leistungsfragen über die Aufteilung von Werten bis hin zu Fragen der künftigen Zusammenarbeit. Jedes Thema wird in drei Schritten bearbeitet: Erst werden die Positionen der Parteien erhoben, dann die dahinterliegenden Interessen sichtbar gemacht, schließlich Lösungsoptionen entwickelt und bewertet.

Abschluss in der Abschlussvereinbarung

Am Ende der Mediation steht ein Abschlussdokument, das alle Einigungen zusammenfasst. Damit es rechtlich verbindlich und in den zentralen Punkten vollstreckbar wird, wird die Vereinbarung anschließend von einem oder beiden Anwälten in eine rechtssichere Form übertragen und – wo erforderlich – notariell beurkundet oder als Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt. Erst mit dieser rechtlichen Form wird aus dem Mediationsergebnis ein belastbarer Vertrag, auf dessen Inhalt sich beide Parteien auch in Jahren noch verlassen können.

Sie stehen in einem Konflikt und überlegen, ob Mediation der passende Weg ist? Vereinbaren Sie Ihr telefonisches Vorgespräch. Ergebnisoffen, vertraulich und bundesweit.

Rechtliche Wirkung: Abschlussvereinbarung und Vollstreckbarkeit

rechtlich wirksamen Vertrag. Die meisten in der Mediation getroffenen Regelungen werden erst durch die Übertragung in eine rechtsverbindliche Abschlussvereinbarung und – wo das Gesetz es verlangt – durch notarielle Beurkundung verbindlich. Ohne diesen rechtlichen Abschluss wäre die Mediation nur eine Absichtserklärung, deren spätere Durchsetzbarkeit zweifelhaft bliebe.

Notarielle Beurkundung, Anwaltsvergleich und Vollstreckbarkeit

Vereinbarungen, die Vermögensverzichte, Immobilienübertragungen oder bestimmte familienrechtliche Regelungen enthalten, bedürfen für Grundstücksgeschäfte der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung in den betreffenden Punkten unwirksam. Die notarielle Urkunde ist zugleich ein Vollstreckungstitel, soweit sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Alternativ kann eine in der Mediation erzielte Einigung als Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt werden.

Daneben unterliegen weitreichende Vereinbarungen einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Erkennbar einseitig belastende Regelungen können nach § 138 BGB sittenwidrig sein oder im Ergebnis nicht angewendet werden. Diese Kontrolle schützt vor strukturell unausgewogenen Vereinbarungen – ein guter Grund, eine in der Mediation erarbeitete Einigung vor der Beurkundung anwaltlich gegenprüfen zu lassen.

Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

Mediation und Gerichtsverfahren schließen sich nicht aus, sondern greifen ineinander. Die außergerichtliche Mediation kann jederzeit frei eingesetzt werden – vor, neben oder sogar während eines laufenden Prozesses. Für ein bereits anhängiges Verfahren sieht das Gesetz mit dem Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO zudem die Möglichkeit vor, dass ein nicht entscheidungsbefugter Richter als Mediator agiert. Wird ein Konflikt erfolgreich mediiert, kann das Ergebnis ein laufendes Verfahren überflüssig machen oder es durch einen Vergleich beenden.

Achten Sie darauf, dass jede Einigung am Ende in einer juristisch tragfähigen Form abgesichert wird – ohne diese Absicherung verliert auch das beste Ergebnis im Streitfall an Bodenhaftung.

Kosten und Dauer der Mediation

Die Kosten einer Mediation hängen vom Stundenhonorar des Mediators und vom Umfang der zu klärenden Themen ab. In der Praxis bewegen sich Stundensätze für erfahrene Mediatoren häufig zwischen 190 und 350 Euro netto pro Stunde. Üblich sind drei bis zehn Sitzungen. Die konkreten Kosten besprechen wir in einem ersten Telefonat.

Kostenfaktoren und Honorarmodelle

Mediatoren arbeiten überwiegend nach Stundensatz, manche bieten Pauschalmodelle für klar umrissene Themenkomplexe an. Die Kosten werden in der Regel hälftig von beiden Parteien getragen, eine andere Verteilung ist möglich und wird in der Mediationsvereinbarung festgehalten. Anders als für ein gerichtliches Verfahren steht für die außergerichtliche Mediation grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. Eine staatlich finanzierte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz kommt nur in eng umrissenen Fällen für die anwaltliche Begleitung in Betracht – die Mediation selbst ist davon nicht erfasst.

Wo eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, treten Notarkosten hinzu, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nach dem Geschäftswert richten. Diese Kosten sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.

Wirtschaftlicher Vergleich zum Gerichtsverfahren

Ein streitiges Gerichtsverfahren verursacht typischerweise erheblich höhere Gesamtkosten als eine Mediation – jedenfalls dann, wenn der Streit über mehrere Instanzen ausgetragen wird. Anwaltsgebühren entstehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Streit- oder Verfahrenswerts; hinzu kommen Gerichtskosten, Sachverständigengutachten, mehrfache Termine und Rechtsmittel, die sich schnell zu fünfstelligen Beträgen pro Partei summieren.

Demgegenüber bündelt die Mediation den Aufwand. Ein Mediator klärt mit beiden Parteien gemeinsam, was in der streitigen Variante zwei getrennte Anwaltsvertretungen leisten müssten. Selbst wenn beide Parteien zusätzlich punktuell eigene anwaltliche Beratung einholen, liegt der Gesamtaufwand in vielen Fällen deutlich unter den Kosten eines ausgetragenen Rechtsstreits – zumal die Mediation den Zeitaufwand und die emotionale Belastung erheblich reduziert.

Anwaltliche Begleitung neben der Mediation

Die Mediation und die anwaltliche Beratung erfüllen unterschiedliche Funktionen, die sich gegenseitig ergänzen, aber nicht ersetzen. Der Mediator strukturiert das Verfahren und sorgt für ein faires Gespräch – er darf und kann jedoch keine einseitige Rechtsberatung leisten. Eine eigene anwaltliche Begleitung übernimmt diese Lücke und schützt die Parteien davor, eine Einigung zu treffen, deren rechtliche und wirtschaftliche Tragweite sie nicht vollständig überblicken.

Funktionstrennung Mediator und Anwalt

Ein Mediator, der selbst Rechtsanwalt ist, unterliegt den Beschränkungen des § 3 MediationsG: Er darf nicht zugleich als Anwalt einer Seite tätig sein und auch nach Abschluss der Mediation grundsätzlich keine der Parteien in derselben Sache vertreten. Diese Trennung ist kein Formalismus, sondern Voraussetzung für die Neutralität, die das Verfahren trägt. Sie macht es erforderlich, dass beide Parteien spätestens zur Bewertung der Ergebnisse einen eigenen Anwalt einbinden.

Das gilt insbesondere bei der Bewertung von Verzichten und weitreichenden Zugeständnissen – etwa beim Verzicht auf Ansprüche, bei der Übernahme von Haftung oder bei Regelungen, die eine Partei wirtschaftlich erheblich stärker belasten. Solche Zugeständnisse sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer rechtlichen Kontrolle, die das Risiko späterer Streitigkeiten birgt. Eine anwaltliche Vorabprüfung minimiert dieses Risiko erheblich.

Was anwaltliche Begleitung im Mediationsprozess leistet

Eine begleitende anwaltliche Beratung übernimmt drei Aufgaben: Sie übersetzt die persönliche oder geschäftliche Situation in den rechtlichen Rahmen, sie bewertet einzelne Verhandlungspunkte aus der Sicht der jeweiligen Mandantschaft, und sie überführt die Mediationsergebnisse in eine juristisch tragfähige Abschlussvereinbarung. Optimal ist eine Begleitung, die zu jedem in der Mediation behandelten Themenkomplex eine Vorprüfung anbietet, ohne den Mediationsprozess durch parallele Verhandlungen zu konterkarieren.

Suchen Sie keinen Anwalt, der die Mediation ausbremst, sondern einen, der das Verfahren konstruktiv auf Kurs hält – das ist der Unterschied zwischen einer schnellen Einigung und einer rechtssicheren Lösung.

Ihre Mediatorin – einvernehmliche Konfliktlösung mit klarer Rollentrennung

Als Mediatorin begleite ich Parteien in Konflikten aller Art im gesamten Bundesgebiet. Langjährige Erfahrung im Recht verbinde ich mit einer ausgeprägten Praxis in einvernehmlichen Lösungswegen – und mit einem klaren Sinn für Tempo dort, wo es dem Ergebnis dient. Eines bleibt dabei sauber getrennt: In einem konkreten Fall werde ich entweder als Mediatorin oder anwaltlich tätig, niemals beides zugleich. Wenn ich vermittele, vertrete ich keine der Seiten anwaltlich – das verlangt die Neutralität nach § 3 MediationsG. Schwerpunkte sind Wirtschafts- und Vertragskonflikte, Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz und in Organisationen, familiäre und erbrechtliche Konflikte sowie Nachbarschafts- und Alltagsstreitigkeiten.

In der Mediation strukturiere ich das Verfahren, sorge für einen fairen Austausch und bringe die rechtlichen Rahmenbedingungen ein, ohne eine Seite einseitig zu beraten. Die anwaltliche Vertretung und – im Familienrecht – die anschließende Scheidung gebe ich gezielt weiter, wie bei einem sauberen Fahrerwechsel: an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht, die idealerweise selbst mit der Mediation und ihren Grundsätzen vertraut sind, Ihre Einigung rechtssicher in eine Abschlussvereinbarung übertragen und das gerichtliche Verfahren führen. 

Stehen Sie in einem Konflikt und überlegen, ob eine Mediation für Sie der richtige Weg ist, bringe ich im ersten Gespräch mit beiden Seiten Ordnung in die Ausgangslage und stelle Ihnen die geeigneten Verfahrensoptionen vor. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein telefonisches Vorgespräch – bequem über das Kontaktformular oder direkt telefonisch. Im ersten Termin klären wir gemeinsam, ob sich Ihr Konflikt für eine Mediation eignet.

Ihr Rechtsanwalt im Familienrecht – Mediation und anwaltliche Begleitung aus einer Hand

Als Rechtsanwalt im Familienrecht begleite ich Ehepaare in Trennung und Scheidung im gesamten Bundesgebiet. Langjährige familienrechtliche Erfahrung verbinde ich mit einer ausgeprägten Praxis in einvernehmlichen Lösungswegen. Schwerpunkte meiner Tätigkeit sind Scheidungsfolgenvereinbarungen, Vermögensauseinandersetzungen, Unterhaltsfragen sowie Regelungen zu Sorgerecht und Umgang – sowohl in der außergerichtlichen Mediation als auch im gerichtlichen Verfahren.

Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich. In der Mediation begleite ich Sie auf Wunsch beratend zwischen den Sitzungen, übernehme die Übertragung der Einigung in eine Scheidungsfolgenvereinbarung und führe das anschließende Scheidungsverfahren beim zuständigen Familiengericht. Für die notarielle Beurkundung arbeite ich mit einem bewährten Netzwerk erfahrener Familienrechts-Notarinnen und -Notare zusammen. Soweit gewünscht, kläre ich gemeinsam mit Ihnen die Voraussetzungen einer Rechtsschutzdeckung oder einer Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.

Stehen Sie vor einer Trennung und überlegen, ob eine Scheidungsmediation für Sie der richtige Weg ist, prüfe ich Ihre Ausgangslage und stelle Ihnen die geeigneten Verfahrensoptionen vor. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Mediation

Grundsätzlich für nahezu jeden Konflikt, in dem beide Seiten verhandlungsbereit sind: geschäftliche und vertragliche Streitigkeiten, Gesellschafter- und Nachfolgekonflikte, Konflikte am Arbeitsplatz, Familien- und Erbauseinandersetzungen, Nachbarschafts-, Bau-, Miet- und Verbraucherkonflikte. Ob Ihr konkreter Fall geeignet ist, hängt weniger vom Rechtsgebiet ab als von den Parteien – das prüfen wir gemeinsam im ersten Termin.

Die Kosten richten sich nach dem Stundensatz des Mediators und der Anzahl der Sitzungen. In der Praxis liegen die Stundensätze für erfahrene Mediatorinnen und Mediatoren häufig zwischen 180 und 350 Euro netto. Bei drei bis zehn Sitzungen ergibt sich eine Gesamtspanne, die in den meisten Fällen unter den Kosten eines streitigen Verfahrens liegt. Hinzu kommen gegebenenfalls Notar- und Anwaltskosten für die rechtliche Absicherung.

Die Dauer hängt vom Umfang der zu klärenden Themen und der Gesprächsbereitschaft beider Parteien ab. Üblich sind drei bis zehn Sitzungen von je 90 bis 120 Minuten, verteilt über wenige Wochen bis einige Monate. Komplexe Sachverhalte können die Dauer verlängern, einfache Konstellationen lassen sich in wenigen Wochen abschließen.

Nicht zwingend, aber häufig. Eine erfolgreiche Mediation kann ein Gerichtsverfahren vollständig überflüssig machen oder einen laufenden Prozess durch einen Vergleich beenden. Wo eine gerichtliche Entscheidung gesetzlich erforderlich bleibt – etwa der Scheidungsausspruch –, regelt die Mediation die Folgen und vereinfacht das Verfahren erheblich. Das gerichtliche Verfahren selbst übernimmt dann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht, nicht die Mediatorin.

Eine eigene anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen. Als Mediatorin darf und werde ich keine der Seiten anwaltlich vertreten und nicht einseitig beraten – das gebietet die Neutralität nach § 3 MediationsG. Vor allem bei Verzichten, Haftungsübernahmen oder wirtschaftlich weitreichenden Zugeständnissen ist eine anwaltliche Vorabprüfung wichtig, um die Tragweite der Einigung zu erfassen. Die rechtssichere Umsetzung und – im Familienrecht – die anschließende Scheidung gebe ich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht aus meinem Netzwerk weiter, die mit der Mediation und ihren Grundsätzen vertraut sind. Für ein gerichtliches Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung je nach Verfahrensart zudem gesetzlich vorgeschrieben.

Nicht automatisch. Das in der Mediation erarbeitete Abschlussdokument ist eine inhaltliche Einigung, aber noch kein vollstreckbarer Vertrag. Erst die Übertragung in eine rechtsverbindliche Abschlussvereinbarung und – wo vorgeschrieben – die notarielle Beurkundung oder die Vollstreckbarerklärung als Anwaltsvergleich machen die Vereinbarung verbindlich und durchsetzbar.

Eine gescheiterte Mediation hat keine nachteiligen Folgen für ein anschließendes gerichtliches Verfahren. Die offenbarten Informationen unterliegen der Vertraulichkeit nach § 4 MediationsG. Bereits geleistete Mediationsgebühren sind verloren, der Weg zum Gericht steht aber jederzeit offen. In vielen Fällen lassen sich Teileinigungen in das gerichtliche Verfahren übernehmen.

Ja, Online-Mediation ist verbreitet und gut etabliert. Sie eignet sich besonders, wenn die Parteien räumlich getrennt sind, eine im Ausland sitzt oder beide flexibel terminieren müssen. Die Vertraulichkeit muss dabei durch eine geeignete Plattform und klare Regeln gewährleistet werden. Die Wirksamkeit der späteren Abschlussvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Verhandlungen online oder in Präsenz geführt wurden.

Das lässt sich seriös erst nach einer kurzen Bestandsaufnahme beurteilen. Entscheidend sind Gesprächsbereitschaft, Offenlegungsbereitschaft, eine annähernd ausgewogene Verhandlungsposition und realistische Erwartungen aller Beteiligter. Genau diese Punkte klären wir im ersten Termin – ergebnisoffen und unverbindlich.

Hierfür gibt es keine pauschale Empfehlung. Spätestens vor Unterzeichnung der Abschlussvereinbarung sollte deren Inhalt juristisch geprüft werden. Da die Informiertheit ein Kernprinzip der Mediation ist, empfehle ich auch während des Verfahrens – dort wo es nötig ist – eine anwaltliche Beratung einzuholen.