Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 11. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) vorgelegt. Das geplante Gesetz wäre die erste umfassende Reform zum Kindschaftsrecht seit der Kindschaftsrechtsreform von 1997 und hätte spürbare Folgen für getrennte Eltern, unverheiratete Paare und für Menschen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Betroffen sind vor allem das Sorgerecht und das Umgangsrecht, die bislang in den §§ 1626 ff. BGB geregelt sind. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht fasse ich die wichtigsten geplanten Änderungen des KiMoG zusammen und ordne ein, was sie für Eltern und Kinder in der Praxis bedeuten könnten.
1. Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt
Kernstück des Entwurfs ist erstmals ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren. Zwar müssen Familiengerichte häusliche Gewalt schon heute berücksichtigen, es fehlt bislang jedoch an ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen im Kindschaftsrecht. Geplant ist unter anderem:
Die bisherige Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB soll durch eine Pflicht zur Rücksichtnahme ersetzt werden, die in Fällen häuslicher Gewalt und in anderen Fällen der Unzumutbarkeit ausdrücklich nicht gilt.
- Häusliche Gewalt soll im Sinne der Istanbul-Konvention klar im Gesetz definiert werden und jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt zwischen den Elternteilen, gegenüber dem Kind oder innerhalb der Familie beziehungsweise des Haushalts erfassen.
- Zum Wohl des Kindes soll ausdrücklich nicht nur der Schutz vor direkter Gewalt gegen das Kind gehören, sondern auch der Schutz vor miterlebter Gewalt.
- Das Umgangsrecht mit dem Kind soll für einen Elternteil ausgeschlossen werden können, wenn dieser Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat und der Ausschluss geboten ist, um dessen körperliche Unversehrtheit zu schützen. Der Ausschluss knüpft an die bereits heute in § 1684 Abs. 4 BGB vorgesehene Möglichkeit an, das Umgangsrecht einzuschränken.
- Die gesetzliche Vermutung des § 1626 Abs. 3 BGB, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Kindeswohl dient, soll in Fällen häuslicher Gewalt nicht gelten.
- Familiengerichte sollen eine Umgangspflegschaft auch zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils anordnen können und in Kinderschutzverfahren soziale Trainingskurse sowie Gewaltpräventionsberatungen anordnen dürfen.
- Die bisherige Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB soll durch eine Pflicht zur Rücksichtnahme ersetzt werden, die in Fällen häuslicher Gewalt und in anderen Fällen der Unzumutbarkeit ausdrücklich nicht gilt.
2. Stärkung der Kinderrechte
Kinder sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden, insbesondere durch neue Mitbestimmungsrechte bei Sorgeerklärungen und bei bestimmten Vereinbarungen über Sorge und Umgang. Die einzelnen Aspekte des Kindeswohls sollen im Gesetz klarer geregelt werden und sich an der familiengerichtlichen Rechtsprechung sowie an der UN-Kinderrechtskonvention orientieren. Damit rückt das Recht der Kinder stärker in den Mittelpunkt des Kindschaftsrechts.
3. Erleichtertes gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern
Eine praktisch besonders relevante Neuerung betrifft das gemeinsame Sorgerecht: Erkennen nicht miteinander verheiratete Eltern übereinstimmend die Vaterschaft an, sollen sie künftig ohne weitere Erklärung das gemeinsame Sorgerecht erhalten, sofern kein Elternteil widerspricht. Bislang sind hierfür nach § 1626a Abs. 1 BGB zusätzlich öffentlich beurkundete, übereinstimmende Sorgeerklärungen erforderlich. Das KiMoG würde den Weg zum gemeinsamen Sorgerecht damit für viele Eltern deutlich vereinfachen.
4. Partnerschaftliche Kinderbetreuung nach Trennung
Getrenntlebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht sollen in ihrem jeweiligen Betreuungszeitraum über Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden dürfen. Die verschiedenen Betreuungsmodelle, also Residenzmodell, asymmetrisches Wechselmodell und symmetrisches (paritätisches) Wechselmodell, sollen erstmals im Gesetz benannt werden, ohne dass einem Modell von Gesetzes wegen Vorrang eingeräumt wird. Maßgeblich für das Sorgerecht und das Umgangsrecht bleibt das Wohl des Kindes im Einzelfall.
5. Vereinbarungen zu Sorge und Umgang
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Eltern untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen zur Ausübung der Sorge und zum Umgang treffen können. Damit sollen einvernehmliche Lösungen gestärkt und Rechtssicherheit geschaffen werden, auch für Dritte, die regelmäßig bei Betreuung und Erziehung der Kinder unterstützen, etwa Großeltern bei der Abholung aus Kita oder Schule.
6. Bessere Systematisierung
Das Kindschaftsrecht soll insgesamt neu strukturiert und verständlicher gefasst werden, um die Anwendung des Gesetzes in der Praxis zu erleichtern. Für viele Menschen wird der Zugang zum eigenen Recht dadurch einfacher.
Stand des Verfahrens
Der Referentenentwurf wurde am 11. Mai 2026 an die Länder und Verbände versandt. Die Frist zur Stellungnahme ist am 10. Juli 2026 abgelaufen. Das BMJV hat angekündigt, die eingegangenen Stellungnahmen nach Fristablauf auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Erste Verbände, etwa die Diakonie Deutschland und die Neue Richter*innenvereinigung, haben ihre Stellungnahmen bereits eigenständig publiziert. Sie begrüßen die Reform überwiegend, üben aber auch Kritik im Detail, etwa an der Ausgestaltung einzelner Schutzregelungen als bloße Kannbestimmungen. Nach derzeitiger Planung könnte das Gesetz frühestens im Jahr 2027 in Kraft treten. Es handelt sich um einen Entwurf: Im weiteren Gesetzgebungsverfahren des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes sind Änderungen möglich und zu erwarten.
Was bedeutet das für Sie?
Ob Trennung, Sorgerechtsfrage, Umgangsregelung oder Gewaltschutz: Die geplante Reform des Kindschaftsrechts wird die familienrechtliche Beratungspraxis erheblich verändern. Gerade beim Sorgerecht und beim Umgangsrecht kommt es auf den Einzelfall an. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht prüfe ich für Sie, welche Regelungen des KiMoG Ihre Situation als Elternteil betreffen und wie sich die Rechte Ihres Kindes am besten wahren lassen. Nehmen Sie Kontakt auf, damit wir Ihr Anliegen im Sinne des Kindeswohls klären können.
Sorgerecht, Umgangsrecht oder Gewaltschutz: In familienrechtlichen Fragen zählt jeder Schritt. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht prüfe ich Ihre Situation und zeige Ihnen, welche Regelungen des KiMoG Sie und Ihr Kind betreffen. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Rechte.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG)
Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) ist ein Referentenentwurf des BMJV vom 11. Mai 2026. Es wäre die erste umfassende Reform des Kindschaftsrechts seit 1997 und betrifft vor allem das Sorgerecht und das Umgangsrecht. Ziel des Gesetzes ist es, den Schutz vor häuslicher Gewalt zu verbessern, die Rechte der Kinder zu stärken und das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern zu erleichtern. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 1626 ff. BGB.
Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Frist zur Stellungnahme für Länder und Verbände ist am 10. Juli 2026 abgelaufen. Nach derzeitiger Planung könnte das KiMoG frühestens im Jahr 2027 in Kraft treten. Da es sich um einen Entwurf handelt, sind im weiteren Verfahren Änderungen möglich.
Bislang benötigen nicht miteinander verheiratete Eltern für das gemeinsame Sorgerecht nach § 1626a Abs. 1 BGB öffentlich beurkundete Sorgeerklärungen. Künftig sollen sie das gemeinsame Sorgerecht bereits dann erhalten, wenn sie übereinstimmend die Vaterschaft anerkennen und kein Elternteil widerspricht. Für viele Eltern entfällt damit ein zusätzlicher Schritt. Das Kindschaftsrecht wird in diesem Punkt spürbar vereinfacht.
Der Entwurf enthält erstmals ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt soll im Sinne der Istanbul-Konvention im Gesetz definiert werden und körperliche, sexuelle, psychische sowie wirtschaftliche Gewalt erfassen. Zum Wohl des Kindes soll ausdrücklich auch der Schutz vor miterlebter Gewalt gehören. Zudem sollen Familiengerichte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen können, etwa eine Umgangspflegschaft zum Schutz des betroffenen Elternteils.
Ja. Nach dem Entwurf soll das Umgangsrecht mit dem Kind für einen Elternteil ausgeschlossen werden können, wenn dieser Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat und der Ausschluss zum Schutz von dessen körperlicher Unversehrtheit geboten ist. Der Ausschluss knüpft an die bereits heute in § 1684 Abs. 4 BGB vorgesehene Möglichkeit an. Außerdem soll die gesetzliche Vermutung des § 1626 Abs. 3 BGB, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient, in Fällen häuslicher Gewalt nicht gelten.
Das Gesetz soll erstmals das Residenzmodell, das asymmetrische Wechselmodell und das symmetrische (paritätische) Wechselmodell ausdrücklich benennen. Keinem dieser Modelle wird von Gesetzes wegen ein Vorrang eingeräumt. Maßgeblich für das Sorgerecht und das Umgangsrecht bleibt das Wohl des Kindes im Einzelfall. Getrennte Eltern behalten damit Spielraum für eine an ihre Situation angepasste Betreuung.
Ja. Kinder sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden, insbesondere durch neue Mitbestimmungsrechte bei Sorgeerklärungen und bei bestimmten Vereinbarungen über Sorge und Umgang. Die einzelnen Aspekte des Kindeswohls sollen im Gesetz klarer geregelt werden. Sie orientieren sich an der familiengerichtlichen Rechtsprechung und an der UN-Kinderrechtskonvention. Damit rückt das Recht der Kinder stärker in den Mittelpunkt des Kindschaftsrechts.
Die bisherige Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB soll durch eine Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen den Elternteilen ersetzt werden. Beide Eltern sollen also aufeinander und auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen. In Fällen häuslicher Gewalt und in anderen Fällen der Unzumutbarkeit soll diese Pflicht ausdrücklich nicht gelten. So werden gewaltbetroffene Menschen nicht zu einem belastenden Zusammenwirken gezwungen.
Ja. Der Entwurf stellt gesetzlich klar, dass Eltern untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen zur Ausübung der Sorge und zum Umgang treffen können. Damit sollen einvernehmliche Lösungen gestärkt und Rechtssicherheit geschaffen werden. Das gilt auch für Dritte, die regelmäßig bei der Betreuung der Kinder unterstützen, etwa Großeltern. Das Umgangsrecht lässt sich so verlässlicher gestalten.
Sobald das Sorgerecht oder das Umgangsrecht Ihres Kindes betroffen ist, ist anwaltliche Beratung sinnvoll. Das gilt besonders bei Trennung, bei Streit über die Betreuung oder in Fällen häuslicher Gewalt. Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht prüfe ich für Sie, welche Regelungen des KiMoG Ihre Situation als Elternteil betreffen. Nehmen Sie Kontakt auf, damit wir Ihr Anliegen im Sinne des Kindeswohls klären können.


